CIJU a.s.b.l., Centre d'Intervention Junglinster a.s.b.l. Einsatzzentrum Junglinster a.s.b.l., Association sans but lucratif.

Siège social: Junglinster,

R.C.S. Luxembourg F 7.471.

STATUTEN

Kapitel I: Name, Sitz, Dauer und Aufgaben

Art. 1. Name und Ursprung. Die Vereinigung der Mitglieder des Einsatzzentrums Junglinster setzt sich zusammen aus den Mitgliedern

- der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Junglinster. Sie ist hervorgegangen aus dem Corps des Sapeurs-Pompiers de la Commune de Junglinster, gegründet am 10. Juli 2000, welches die Aufgaben der vorherbestehenden sechs lokalen Feuerwehrkorps, Beidweiler (1958), Bourglinster-Imbringen (1924), Eschweiler (1958), Godbrange (1933), Gonderange (1949) und Junglinster (1908) übernommen hat.

- des Einsatzzentrums der Protection Civile aus Junglinster. Es wurde am 30. April 1996 gegründet.

Die Vereinigung, hierunter auch als Einsatzzentrum benannt, trägt den Namen: CENTRE D'INTERVENTION JUNGLINSTER a.s.b.l. oder EINSATZZENTRUM JUNGLINSTER a.s.b.l., abgekürzt CIJU a.s.b.l. oder CIJU.

Das CIJU ist eine Vereinigung ohne Gewinnzweck gemäß dem Gesetz vom 21. April 1928. Es nimmt seine Aktivitäten offiziell am 12. Juli 2007 auf.

Art. 2. Sitz. Der Sitz des CENTRE D'INTERVENTION JUNGLINSTER a.s.b.l. ist im jeweiligen Einsatzzentrum der Gemeinde Junglinster.

Art. 3. Dauer. Die Dauer der Vereinigung geht einher mit der Existenz eines Einsatzzentrums von freiwilligen Helfern der Administration des Services de Secours in der Gemeinde Junglinster.

Art. 4. Aufgaben. Die Aufgabe des Einsatzzentrums ist die geordnete Hilfeleistung bei Unfällen, Bränden und sonstigen Notfällen, bei welchen die Sicherheit von Personen, Tieren oder Gütern in Gefahr ist.

Die Vereinigung ist den einschlägigen Reglementen der Administration des Services de Secours verpflichtet. Sie gehört dem Luxemburger Landesfeuerwehrband und dem zuständigen Kantonalverband an. Desweiteren steht sie freiwillig, ehrenamtlich und autonom im Dienste der Gemeinde Junglinster.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient:

a) die theoretische und praktische Ausbildung der aktiven Mitglieder auf lokaler, kantonaler, nationaler und internationaler Ebene,

b) die Fortbildung an der Nationalen Zivilschutzschule,

c) die Fortbildung an der Nationalen Feuerwehrschule,

d) die Anregung der Mitglieder zur Hilfsbereitschaft,

e) die Aufrechterhaltung einer Jugendfeuerwehr,

f) das aktive Mitwirken bei offiziellen Anlässen.

Die Vereinigung ist außerdem zuständig für alle Aktivitäten innerhalb des Einsatzzentrums, welche nicht direkt von der Direktion der Administration des Services de Secours, der Gemeinde, respektive des Landesfeuerwehrverbandes bestimmt werden. Insbesondere hat sie die Kameradschaft zu fordern und zu pflegen, sowie Werbung für neue Mitglieder zu betreiben.

Die Vereinigung kann alle, zu ihrem Geschäftszweck nötigen Tätigkeiten und Akte ausführen.

Die Vereinigung ist politisch und ideologisch neutral.

Kapitel II: Mitglieder

Art. 5. Mitgliedschaft.

Das CENTRE D'INTERVENTION JUNGLINSTER a.s.b.l. besteht aus:

- aktiven Mitgliedern,

- inaktiven Mitgliedern,

- Ehrenmitgliedern.

Die Zahl sämtlicher Mitgliederarten ist unbegrenzt.

Art. 6. Aktive Mitgliedschaft.

a) Aktives Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger, beiderlei Geschlechtes, im Alter von 16 bis 65 Jahren werden. Jedes aufzunehmende aktive Mitglied muss ein schriftliches Aufnahmegesuch einreichen. Ein Auszug aus dem Strafregister ist vorzulegen. Der Inhalt dieses Auszugs ist von den Vorstandsmitgliedern streng vertraulich zu behandeln. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

b) Das Mindestalter ist 16 Jahre. Für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr ist eine schriftliche Zustimmung der Eltern oder des/der Erziehungsberechtigten erfordert.

c) Die aktive Dienstzeit beginnt und erlischt gemäß den Bestimmungen der Administration des Services de Secours.

d) Falls eine Jugendfeuerwehr besteht, haben Jugendliche zwischen dem 8. und 16. Lebensjahr die Möglichkeit dieser beizutreten, unter der Bedingung, dass die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des/der Erziehungsberechtigten vorliegt. Jugendliche, die sich in der Jugenfeuerwehr bewährt haben, werden ab dem 16. Lebensjahr automatisch als aktives Mitglied in das CIJU aufgenommen.

e) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum, an welchem die persönliche Matrikelnummer seitens der Administration des Services de Secours zugeteilt wird.

f) Jedes neu aufgenommene aktive Mitglied muss sich einer Probezeit von einem Jahr unterziehen. Nach der Probezeit entscheidet der Vorstand in geheimer Wahl über die definitive Aufnahme. Ab der definitiven Aufnahme und frühestens ab dem 16. Lebensjahr ist jedes aktive Mitglied in der Generalversammlung stimmberechtigt.

g) Jedes neue Mitglied, welches am Feuerwehr- und Sauvetagedienst teilnimmt, muss binnen der fünf folgenden Jahre den Grundlehrgang und die BT1-Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Sauvetage Ausbildung absolviert haben.

h) Jedes neue Mitglied, welches am Ambulanzdienst teilnimmt, muss binnen der fünf folgenden Jahre das Ambulanzdiplom erhalten haben.

i) Jedes aktive Mitglied übernimmt freiwillig folgende Verpflichtungen:

- die Statuten zu achten, sowie den Verpflichtungen stets diszipliniert nachzukommen,

- die im Rahmen der Statuten und Reglemente gegebenen Anordnungen genau zu befolgen,

- die Pflicht, bei der Gestaltung des Geschehens im Einsatzzentrum mitzuwirken und das Recht, in eigener Sache gehört zu werden,

- regelmäßig und pünktlich an allen Einberufungen, wie Ausbildungskursen, Übungen, Versammlungen und festlichen Anlässen aktiv teilzunehmen, sowie bei Einsätzen oder sonstigen Hilfeleistungen schnellstens anzutreten,

- regelmäßig Bereitschaftsdienst bei Ambulanz oder / und Sauvetage zu verrichten, und / oder aktiv am Feuerwehrwesen teilzunehmen,

- Disziplin und Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten und Respekt gegenüber den Vorgesetzten und den Mannschaftskameraden.

j) Die aktiven Mitglieder wirken durch ihr Auftreten, ihre Dienstbereitschaft und ihr tätiges Miteingreifen bei allen Dienstangelegenheiten auf bereitwilligste Art, mit am Gedeihen und Ansehen des CENTRE D'INTERVENTION JUNGLINSTER.

k) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, sich dem vom Innenministerium vorgeschriebenem medizinischen Test (Durchschnitt alle 4 Jahre) zu unterziehen. Die Verweigerung führt automatisch zu einer provisorischen Suspendierung vom aktiven Dienst.

l) Jedes aktive Mitglied wird automatisch Mitglied der Division de la Protection Civile der Administration des Services de Secours, des Landesfeuerwehrverbandes und der «Stirvkés vun de Lëtzeburger Pompjeen».

Art. 7. Inaktive Mitgliedschaft.

Inaktives Mitglied

a) wird jedes aktive Mitglied beim Erreichen der von der Administration des Services de Secours vorgesehenen Altersgrenze,

b) kann jedes aktive Mitglied werden, wenn es wenigstens zehn Jahre aktiv war und aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist seine Funktion(en) auszuüben und aktiv am Ambulanz-, Sauvetage- und / oder Feuerwehrdienst teilzunehmen. Der Vorstand befindet über die Annahme des Gesuches. Er kann auf der Beibringung eines ärztlichen Attestes bestehen. Die inaktive Mitgliedschaft kann definitiv oder vorübergehend sein. Diejenigen Mitglieder welche wegen mangelnder Aktivität abgemeldet werden, können nicht inaktives Mitglied der Vereinigung bleiben.

Der Vorstand entscheidet auch bei eventuell auftretenden Härtefällen.

Die inaktiven Mitglieder können weiterhin an allen Aktivitäten der Vereinigung teilnehmen, müssen aber je nach Entscheidung des Vorstandes, eventuell einen finanziellen Beitrag leisten.

Inaktive Mitglieder besitzen Stimmrecht, außer bei allen Entscheidungen betreffend die in Artikel 12 unter a) bis d) aufgeführten Posten sowie der Sektionschefs. Sie bleiben jedoch angemeldet bei der Administration des Services de Secours, beim Landesfeuerwehrverband und bei der «Stirvkés vun de Lëtzeburger Pompjeen».

Inaktive Mitglieder sind von sämtlichen Verpflichtungen enthoben. Sie behalten ihren Grad als Titular-Gradierte, sowie erworbene Rechte auf Ehrenzeichen, Veteranenzulage und Sterbegeld.

Art. 8. Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglied kann jeder werden, der das CENTRE D'INTERVENTION JUNGLINSTER a.s.b.l. in irgendeiner Weise unterstützt oder fördert. Ehrenmitglieder sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt und haben kein Mitspracherecht.

Art. 9. Ordnungsmaßnahmen. Bei Verstößen gegen die Statuten und Reglemente des Einsatzzentrums Junglinster, der Administration des Services de Secours oder des Landesfeuerwehrverbandes können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:

a) Verweis durch den Zenterchef und/oder Chef de corps,

b) Verweis durch den Vorstand,

c) Suspendierung durch den Vorstand,

d) Ausschluss aus dem CIJU durch den Vorstand.

Der Vorstand ist in diesem Falle nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt mit einer zwei Drittel-Stimmenmehrheit in folgenden Fällen:

a) schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 6 der gegenwärtigen Statuten,

b) Tat oder Nachlässigkeit die seinem Ruf oder seiner persönlichen Ehre, dem Ruf oder Ehre eines anderen Mitglieds, oder dem Ruf oder Ehre des Einsatzzentrums geschadet hat,

c) Nichterreichen der vom Vorstand festgelegten Anzahl der Beteiligungen an Übungen, Bereitschaftsdiensten, Auftritten und Veranstaltungen,

d) ohne begründete Entschuldigung der Vorladung zum Verweis vor den Vorstand keine Folge leisten,

e) Nichtteilnahme am medizinischen Test,

f) mangelnde Aktivität.

Falls der Zenterchef, der Chef de corps oder ihre Adjunkte gegen die Statuten oder Reglemente des CIJU, der Administration des Services de Secours oder des Landesfeuerwehrverbandes verstoßen, ihren Pflichten nicht nachkommen oder diesen nicht gewachsen sind, kann der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, um ein Misstrauensvotum gemäß Artikel 13 durchzuführen. Der Vorstand kann diese Maßnahme nur beschließen, wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind.

Die Vorstandsmitglieder, Sektionschefs, Gerätewarte und Jugendleiter können durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss von ihrem Posten enthoben werden, wenn sie gegen die Statuten oder Reglemente des CIJU, der Administration des Services de Secours oder des Landesfeuerwehrverbandes verstoßen, ihren Pflichten nicht nachkommen oder diesen nicht gewachsen sind. Der Vorstand ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind.

Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht jedem aktiven und inaktiven Mitglied des CIJU das Recht auf Rekurs zu. Dieser muss spätestens 2 Wochen nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme schriftlich beim Vorstand eingebracht werden, welcher dann darüber entscheidet. Die Entscheidung wird dem Rekurssteller schriftlich mitgeteilt.

Art. 10. Erlöschen der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod,

b) freiwilligen Austritt,

c) Ausschluss durch den Vorstand.

Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes besteht weder Anrecht auf Aus- oder Rückzahlung aus dem Vermögen des CIJU, noch Anspruch an irgendeinem finanziellen oder anderen Besitz der Vereinigung. Alle Anrechte auf Ehrenzeichen, Veteranenzulage und Sterbegeld gehen ebenfalls verloren.

Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied ist verpflichtet, das zu seiner Verfügung gestellte Eigentum der Administration des Services de Secours, der Gemeindeverwaltung und des CIJU unverzüglich und unvermittelt dem Zenterchef oder Chef de corps des CIJU oder deren Stellvertreter auszuhändigen. Für etwaige böswillig verursachte Schäden muss es aufkommen. Nachkommen eines verstorbenen Mitgliedes haben keinen Anspruch auf Aus- oder Rückzahlung aus dem Vermögen des CIJU.

Art. 11. Mitgliedsbeitrag. Die Generalversammlung kann einen Mitgliedsbeitrag beschließen. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu zahlen.

Kapitel III: Der Vorstand

Art. 12. Zusammensetzung. Die Leitung der Vereinigung geschieht durch den Vorstand, an dessen Spitze der Zenterchef und der Chef de corps stehen. Die Mitglieder des Vorstandes, ausser Sekretär(in) und Kassierer(in), sind ausschließlich aktive Mitglieder des Einsatzzentrums. Dem Vorstand gehören maximal 15 Personen an:

a) Der Zenterchef des CENTRE D'INTERVENTION JUNGLINSTER,

b) der Chef de corps der Feuerwehr der Gemeinde Junglinster,

c) die Zenterchefadjunkte,

d) die Chef de corps Adjunkte,

e) der / die Sekretär(in),

f) der / die Kassierer(in),

g) die Beisitzenden.

Mehrere Posten können gegebenenfalls von einer Person ausgeübt werden.

Art. 13. Ernennung der Verantwortlichen. Die Ernennung des Zenterchefs, des Chef de corps sowie deren Adjunkte erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Administration des Services de Secours, sowie den Reglementen des Landesfeuerwehrverbandes, durch den Innenminister, respektive der Gemeinde Junglinster.

Die vorgenannten Verantwortlichen können zu jedem Zeitpunkt eine Mitgliederversammlung einberufen um das Vertrauen von den Mitgliedern bestätigt zu bekommen.

Ein Fünftel der aktiven Mitglieder kann zu jedem Zeitpunkt die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen, um über einen schriftlich begründeten Misstrauensantrag über die Amtsführung vorgenannter Verantwortlichen entscheiden zu lassen. In diesem Falle muss innerhalb eines Monats der Vorstand eine außergewöhnliche Generalversammlung einberufen.

Zwischen zwei Misstrauensanträgen muss ein Intervall von mindestens 6 Monaten liegen.

Ein mehrheitlich angenommener Misstrauensantrag hat automatisch den Rücktritt der betroffenen Person(en) zur Folge.

Art.14. Befugnisse des Vorstandes. Der Vorstand ist das Organ, welches sämtliche Aktivitäten der Vereinigung organisiert. Er ist allein zuständig, die Finanzmittel der Vereinigung zu verwalten. Er hat die weitgehendsten Befugnisse zur Führung der Amtsgeschäfte. Alles was nicht ausdrücklich durch vorliegende Statuten oder durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten ist, gehört zu seinem Aufgabenbereich.

Der Vorstand hat zusätzlich folgende Kompetenzen:

a) Erlassen, Abändern oder Annulieren von internen Reglementen, welche nicht zum Kompetenzbereich der Administration des Services de Secours oder des Landesfeuerwehrverbandes gehören,

b) Erteilen von allgemeinen oder speziellen Vollmachten, darunter Bankvollmachten an den Kassierer und eventuell an andere Vorstandsmitglieder,

c) Festlegung seiner internen Aufgabenverteilung und Ämter,

d) Einberufung der Generalversammlung,

e) Festlegung der Tagesordnung der Generalversammlung.

Der Vorstand kann beschließen, genau definierte Aufgaben, zeitlich begrenzt, an bestimmte Personen zu delegieren.

Er kann Kommissionen einsetzen, denen jedoch mindestens ein Vorstandsmitglied angehören muss.

Er kann Einzelpersonen als Berater oder Beobachter einsetzen.

Alle Gerichtsverfahren werden im Namen des CIJU durch den Vorstand, vertreten durch den Zenterchef und den Chef de corps, geführt.

Das Einsatzzentrum ist in allen Fällen durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern gebunden, darunter obligatorisch die des Zenterchefs oder des Chef de corps, oder - in deren Verhinderungsfall - die eines ihrer Stellvertreter (gemäß Artikel 15).

Art. 15. Zenterchef, Chef de corps und ihre Adjunkte. Der Zenterchef und der Chef de Corps leiten gemeinsam und einvernehmlich das Einsatzzentrum Junglinster. Sie erfüllen die ihnen durch die Reglemente der Administration des Services de Secours übertragenen Aufgaben. Ferner unterliegt ihnen:

a) der Vorsitz und die Leitung der Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlungen und der Generalversammlung;

b) die Beurkundung mit dem Sekretär, der Sitzungsberichte, der Korrespondenz und aller wichtigen Schriftstücke;

c) die Anweisung von zu zahlenden Beträgen und das Abzeichnen zur Freigabe von zu tätigenden Zahlungen;

d) die Aufsicht über statutenmäßigen Auftritt und vorschriftsmäßige Bekleidung der Mitglieder bei Ausgängen des Einsatzzentrums;

e) die Vertretung des Einsatzzentrums bei öffentlichen Anlässen;

f) die Beaufsichtigung der Ausbildung der Jugendabteilung durch den Jugendleiter;

g) die Vertretung des Vorstandes bei etwaigen Gerichtsverfahren.

Die Aufgaben der stellvertretenden Verantwortlichen (Adjunkte) bestehen in der Unterstützung der Missionen des Zenterchef und des Chef de corps und ihre Vertretung im Abwesenheits- oder Verhinderungsfall.

Art. 16. Beisitzende. Die Beisitzenden werden durch geheime Wahl mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung bestimmt. Die Dauer des Mandats der gewählten Beisitzenden beträgt vier Jahre. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Dienstalter. Nach Ablaufen ihres Mandates sind die Beisitzenden wiederwählbar.

Kandidaturen von neuen Bewerbern sowie den wiederwählbaren Beisitzenden müssen schriftlich spätestens fünf Tage vor dem Datum der Generalversammlung beim Zenterchef oder Chef de corps angekommen sein.

Art. 17. Vergabe von Posten. In der ersten Vorstandssitzung nach der jährlichen Generalversammlung werden die Posten vergeben. Sind mehrere Kandidaturen vorhanden, so entscheidet in geheimer Wahl die einfache Mehrheit der Stimmen gemäß Artikel 20. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Dienstalter.

Die Posten des Sekretärs sowie des Kassierers werden separat bei den Vorstandswahlen ausgeschrieben und von der Generalversammlung gewählt. Ist die Mehrheit der Vorstandsmitglieder der Meinung, dass einer dieser Posten nicht richtig ausgeführt wird, so kann dieser jederzeit neu besetzt werden. Diese Neubesetzung wird gemäß erstem Abschnitt dieses Artikels durchgeführt.

Art. 18. Zusammenkünfte; Beschlussfähigkeit. Der Vorstand versammelt sich nach Einberufung durch den Zenterchef oder Chef de corps des CIJU jedesmal wenn dies im Interesse der Vereinigung nötig ist, oder wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder dies wünschen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, mit Ausnahme der Entscheidungen gemäß Artikel 9 vorliegender Statuten. Ist eine Vorstandssitzung ein erstes Mal wegen Mangel an Teilnehmern nicht beschlussfähig, so ist sie es jedoch in jedem Fall, wenn sie ein zweites Mal einberufen wird.

Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Stimmenthaltungen werden zur Festlegung der notwendigen Mehrheit zur Annahme eines Beschlusses nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheiden die gemeinsamen Stimmen von Zenterchef und Chef de corps. Sind Zenterchef und Chef de corps nicht der gleichen Meinung, wird die Entscheidung auf eine nächste Vorstandsitzung vertagt.

Der Sekretär erstellt ein Protokoll der Vorstandssitzungen, das allen Vorstandsmitgliedern zur Einsicht gebracht wird. Nach Ermessen des Vorstandes können Abstimmungen in geheimer Wahl abgehalten werden.

Art. 19. Sekretär; Kassierer; Kassenrevisoren. Der Sekretär des Einsatzzentrums führt die Stammliste oder das Mitgliederverzeichnis. Er erledigt alle schriftlichen Arbeiten, wie Korrespondenz, Einberufung zu Generalversammlung, Vorstandssitzung, Ausgängen, Veranstaltungen, Übungen und Ausbildungskursen. Er verfasst die Berichte über Vorstandssitzungen und über Generalversammlungen. Nach Annahme der Berichte durch den Vorstand werden diese am Aushang veröffentlicht. Der Vorstand kann entscheiden, Personalfragen nicht zu veröffentlichen.

Der Kassierer versieht das Kassenwesen des Einsatzzentrums. Er führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben und legt Rechnungen ab. Zahlungen werden geleistet und Rechnungen beglichen nach den vom Vorstand genehmigten Regeln. Er vertritt das Einsatzzentrum gegenüber Geldinstituten bei allen laufenden Geschäften.

Kassen- und Buchführung werden jährlich von den Kassenrevisoren auf ihre Richtigkeit geprüft, sowie abgezeichnet. Nach erfolgter Prüfung berichten die Kassenrevisoren dem Vorstand und der Generalversammlung. Der Kassierer erhält Entlastung durch die Generalversammlung.

Der Kassierer hält das Kassen- und das Kontenbuch dem Vorstand zu jeder Zeit zur Einsicht bereit.

Die Kassenrevisoren werden von der Generalversammlung gemäß Artikel 34 bestimmt.

Art. 20. Wahlen. Die in Artikel 12 e) bis g) aufgeführten Mitglieder des Vorstandes werden in verschränkter Reihenfolge auf die Dauer von 4 Jahren von der in Artikel 26 festgelegten Generalversammlung in geheimer Wahl ermittelt. Diese teilweise Erneuerung des Vorstandes geschieht alle 2 Jahre und zwar so, dass die Wahl des Kassierers und einer Hälfte der Beisitzenden in der Mitte der Amtszeit des Sekretärs und der anderen Hälfte der Beisitzenden fällt, und umgekehrt.

Im Falle einer Nichtbestätigung oder eines erfolgreichen Misstrauensantrages gemäss Artikel 13, und gegebenenfalls einer Neubesetzung von einem der unter Artikel 12 a) bis d) aufgeführten ist das Ergebnis der Wahl umgehend der Gemeindeverwaltung, dem Generalsekretariat des Landesfeuerwehrverbandes (über den zuständigen Kantonalverband) sowie der Administration des Services de Secours schriftlich mitzuteilen.

Bei eventueller Stimmengleichheit bei sämtlichen Wahlen erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bleibt die Stimmengleichheit bestehen, entscheidet das Dienstalter der Kandidaten im Einsatzzentrum.

Ausnahmsweise erstreckt sich die erste Amtsperiode des Sekretärs und der einen Hälfte der Beisitzenden vom Tage der Gründung der Vereinigung bis zur Generalversammlung des Geschäftsjahres 2009.

Art. 21. Kandidaturen. Kandidaten für einen Vorstandsposten müssen großjährig und wenigstens ein volles Jahr Mitglied des CIJU sein.

Kandidaten für einen der unter Artikel 15 und 23 vorgesehenen Posten müssen die gesetzlichen Bestimmungen der Administration des Services de Secours, sowie die vom Landesfeuerwehrverband vorgesehenen Bedingungen erfüllen oder sich verpflichten, diesen binnen zwei Jahren nach ihrer Wahl nachgekommen zu sein.

Art. 22. Vorstandsmitgliedschaft.

Die Vorstandsmitglieder treten aus ihrem Amt aus durch:

a) Tod,

b) freiwilligen Austritt,

c) Abberufung,

d) Ausschluss,

e) Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze.

Im Falle des Ausscheidens des Zenterchefs oder des Chef de corps übernimmt der jeweilige Adjunkt das Amt bis zur definitiven Ernennung eines Nachfolgers durch den Innenminister, respektive der Gemeinde Junglinster. Wird ein anderer Vorstandsposten während des Geschäftsjahres frei, so liegt es im Ermessen des Vorstandes diesen Posten neu zu besetzen, unbeschadet der Bestätigung durch die nächste Generalversammlung, oder eine außerordentliche Generalversammlung zwecks Neubesetzung dieses Postens einzuberufen.

Im Falle einer Neubesetzung vor Ablauf der normalen Mandatsdauer übernimmt das neue Vorstandsmitglied den Posten für die restliche Mandatsdauer.

Fehlt ein Vorstandsmitglied unentschuldigt bei drei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen, so scheidet es automatisch aus dem Vorstand aus.

Ein vorzeitig auf eigenen Wunsch hin, austretendes Vorstandsmitglied muss schriftlich beim Zenterchef oder Chef de corps demissionieren.

Kapitel IV: Zusätzliche statutarische und technische Posten

Art. 23. Sektionen; Sektionschefs. Die Ambulanzeinheit sowie die Sauvetage- und Feuerwehreinheit werden jeweils in Sektionen aufgeteilt. Eine Sektion besteht aus 8 Personen und dem Sektionsschef. Aus der Zahl der Sektionen ergibt sich die Anzahl der Sektionschefs.

Die Sektionschefs werden in verschränkter Reihenfolge auf die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl ermittelt. Die aktiven Mitglieder sind nur stimmberechtigt für die Wahl der Sektionschefs der Einheit in welcher sie Dienst tun. Diese teilweise Erneuerung geschieht alle zwei Jahre und zwar so, dass die Wahl der einen Hälfte der Sektionsschefs in die Mitte der Amtszeit der anderen Hälfte fällt.

Die Sektionschefs

- unterstützen den Zenterchef und Chef de corps und ihre Adjunkte bei der Ausbildung und im Einsatz,

- vertreten diese im Abwesenheits- und Verhinderungsfall. Diese Aufgabe wird jeweils vom dienstältesten Sektionschef wahrgenommen.

Art. 24. Jugendfeuerwehr; Jugendleiter im Feuerwehrwesen. Eine Jugendfeuerwehr soll nach Möglichkeit und gemäß dem Reglement der Nationalen Jugendkommission gegründet und gefördert werden. Neben dem Feuerwehrwesen hat die Jugendfeuerwehr außerdem die Aufgabe, seine Mitglieder in die Themenfelder des Ambulanz- und Sauvetagedienstes heranzuführen.

Der Jugendleiter sichert die Ausbildung der Jugendfeuerwehr, untersteht dem Chef de Corps und dem Zenterchef und legt diesen Rechenschaft ab.

Der Jugendleiter und seine Adjunkte müssen die durch den Landesfeuerwehrverband vorgesehenen Bedingungen erfüllen oder sich verpflichten, diesen binnen zwei Jahren nach ihrer Ernennung nachgekommen zu sein. Sie werden vom Vorstand ernannt.

Art. 25. Gerätewarte. Die Gerätewarte sind verantwortlich für den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich. Sie unterstehen dem Zenterchef und dem Chef de Corps und legen diesen Rechenschaft ab. Die Gerätewarte werden durch den Vorstand auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Anzahl und Aufgaben der zu bestimmenden Gerätewarte liegen im Ermessen des Vorstandes.

Kapitel V: Generalversammlung und Mitgliederversammlung

Art. 26. Zeitpunkt. Die alljährliche ordentliche Generalversammlung muss im ersten Drittel des Jahres abgehalten werden.

Neben der ordentlichen Generalversammlung werden in der Regel mindestens zwei Mitgliederversammlungen jährlich einberufen.

Art. 27. Einberufung. Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf Wunsch des Vorstandes hin einberufen werden.

Aufgrund einer schriftlichen und begründeten, von wenigstens einem Fünftel der aktiven Mitglieder unterschriebenen Anfrage, muss innerhalb eines Monats vom Vorstand eine außergewöhnliche Generalversammlung oder eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Einberufung einer Generalversammlung oder einer Mitgliederversammlung und ihre Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich vom Vorstand mitgeteilt werden. Bei jedem außergewöhnlichen oder dringenden Fall, nach Ermessen des Vorstandes, kann die Frist von zehn Tagen gekürzt werden.

Zu den Mitgliederversammlungen können nur die aktiven Mitglieder eingeladen werden.

Art. 28. Tagesordnung. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung der Generalversammlung und der Mitgliederversammlung. Alle Vorschläge, welche von einem Zehntel der Mitglieder des Einsatzzentrums unterschrieben sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie bis spätestens 14 Tage vor dem Datum der Generalversammlung oder der Mitgliederversammlung beim Zenterchef oder Chef de corps eingebracht wurden.

Beschlüsse der Generalversammlung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur gefasst werden, wenn die Generalversammlung beschlussfähig ist und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies so bestimmen. Dabei darf kein Beschluss über die unter Artikel 31 (Statutenänderung) aufgeführten Punkte gefasst werden.

Eine Mitgliederversammlung ist nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, welche der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 29. Aufgaben.

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder (falls erforderlich),

b) Bestätigung der Sektionschefs,

c) Genehmigung des Tätigkeitsberichts,

d) Genehmigung der Kassen- und Kassenprüfberichte,

e) Entlastung des Kassierers,

f) Wahl der Kassenrevisoren,

g) Genehmigung des Budgets und die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

h) Entlastung des Vorstandes,

i) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

j) Annahme eventuell erforderlicher Statutenänderungen,

k) Alle Punkte die der Generalversammlung gemäß Gesetz vom 21. April 1928 vorbehalten sind,

l) Auflösung der Vereinigung gemäß Art. 20 und 21 des Gesetzes vom 21. April 1928.

Die Mitgliederversammlung hat unter anderem, folgende Aufgaben:

a) Annahme der vom Vorstand vorgeschlagenen, internen Reglemente,

b) Diskussion von verschiedenen, das Einsatzzentrum betreffenden, Problemen,

c) Hinweis auf bzw. Mitteilung von Dienstanweisungen,

d) Organisation bzw. Vorbereitung von Aktivitäten jeglicher Art des Einsatzzentrums.

Art. 30. Ablauf. Die Generalversammlung beziehungsweise die Mitgliederversammlung wird vom Zenterchef oder dem Chef de corps geleitet. Die Generalversammlung ist öffentlich. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so muss innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Generalversammlung mit der selben Tagesordnung einberufen werden, welche in jedem Fall beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme. Schriftliche Vollmachten von abwesenden Mitgliedern sind nicht erlaubt.

Die Generalversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Einzige Ausnahme hierzu sind Statutenänderungen (gemäß Artikel 31). Falls mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder es wünscht, muss in geheimer Wahl zum betreffenden Punkt abgestimmt werden.

Die Auflösung des Einsatzzentrums wird wie eine Statutenänderung gehandhabt.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Art. 31. Statutenänderung. Über eine eventuelle Statutenänderung entscheidet die Generalversammlung. Die Generalversammlung kann die Statuten nur abändern, wenn die zur Änderung anstehenden Punkte in der Einberufung zur Generalversammlung aufgeführt sind und wenn zwei Drittel der aktiven Mitglieder anwesend sind.

Wenn keine zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden, wobei die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Hier ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Abstimmung erforderlich, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Kapitel VI: Finanzen

Art. 32. Einkünfte. Die Einkünfte bestehen unter anderem aus:

a) Subsidien,

b) Geldspenden,

c) Aufwandsentschädigungen,

d) Einkünfte aus Manifestationen.

Die Einkünfte gelangen vollständig in den Besitz der Vereinigung. Der Vorstand ist zuständig für die Verwaltung dieser Einkünfte. Verantwortlich für das Führen der Kasse ist der Kassierer.

Art. 33. Finanzoperationen. Nur der Kassierer, der Zenterchef oder der Chef de corps des CIJU sind ermächtigt, Geld von den Konten oder Sparbüchern der Vereinigung abzuheben und Banküberweisungen zu tätigen. Ausnahmen hierzu kann der Vorstand zeitlich begrenzt und für genau definierte Zwecke beschließen.

Art. 34. Kassenrevisoren.

Die Generalversammlung wählt zwei Kassenrevisoren, welche

a) dem Vorstand nicht angehören dürfen,

b) aktives oder inaktives Mitglied sein müssen,

c) nicht im ersten oder zweiten Verwandschaftsgrad zum Kassierer stehen dürfen,

d) nicht (Ehe)partner des Kassierers sein dürfen.

Die Wahl geschieht jährlich per Akklamation, oder - wenn sich mehr Kandidaten melden - durch geheime Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Dienstalter (nur die aktive Zeit).

Ihre Aufgabe besteht darin, den Kassenbericht, den der Kassierer der Generalversammlung zur Abstimmung vorlegt, zu kontrollieren, und der Generalversammlung und dem Vorstand einen mündlichen Bericht über das Resultat dieser Kontrolle zu machen.

Sämtliche Dokumente, welche sie zur Kontrolle der Kasse benötigen, müssen Ihnen vor dem Datum der Generalversammlung zur Verfügung stehen. Zur Kontrolle der Kasse müssen mindestens 2 Kassenrevisoren anwesend sein.

Eine Kontrolle der Kasse kann auch jederzeit vom Zenterchef und/oder Chef de corps zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied durchgeführt werden. Dies kann auf Wunsch des Zenterchef oder Chef de corps oder auf Wunsch der Mehrheit der Vorstandsmitglieder geschehen.

Art. 35. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Ausnahmsweise beginnt das erste Geschäftsjahr am 12. Juli 2007 und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Kapitel VII: Zusätzliche Bestimmungen

Art. 36. Haftung. Das Einsatzzentrum übernimmt keine Haftung für eventuelle im Dienst erlittene Schäden. Schadensansprüche können nur nach den geltenden gesetzlichen oder reglementarischen Regeln gestellt werden.

Art. 37. Interne Bestimmungen. Interne Bestimmungen, welche die Organisation verschiedener Aktivitäten der Vereinigung erleichtern, können jederzeit vom Vorstand erlassen werden.

Art. 38. Gültigkeit. Die Statuten, 42 Artikel begreifend, wurden in der außerordentlichen Generalversammlung vom 12. Juli 2007, von den Mitglieder des Centre d'Intervention Junglinster gebilligt und werden somit ab diesem Datum für die Belange der Vereinigung gültig.

Art. 39. Rechte und Verpflichtungen. Die CENTRE D'INTERVENTION JUNGLINSTER a.s.b.l. übernimmt alle Rechte und Pflichten

a) des im Jahr 1996 gegründeten Einsatzzentrums der Protection Civile Junglinster,

b) des im Jahr 2000 gebildeten Feuerwehrkorps der Gemeinde Junglinster.

Art. 40. Datenschutz. Jedes Mitglied des CENTRE D'INTERVENTION JUNGLINSTER a.s.b.l. erklärt sich bereit, dass - gemäß dem Gesetz vom 2. August 2002 über den Datenschutz - seine persönlichen Daten in elektronischer Form gespeichert werden und diese an die Administration des Services de Secours weitergegeben werden.

Art. 41. Nicht vorgesehene Fälle. Für alle, in den vorstehenden Satzungen nicht ausdrücklich vorgesehenen Fälle gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck, die Richtlinien der Administration des Services de Secours sowie die Satzungen und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes.

Art. 42. Auflösung. Nach Auflösung der Vereinigung gemäß Artikel 31 gehen sämtliche Vermögenswerte, welche zu diesem Zeitpunkt in ihrem Besitz sind, nach Begleichung aller ausstehenden Rechnungen, an die Gemeindeverwaltung Junglinster mit dem Auftrag, dieselben einem neuzugründenden Rettungsdienst zu übergeben.

Junglinster, am 12. Juli 2007.

Beglaubigt
P. Schroeder / P. Muller / C. Clees
Chef de centre / Chef de corps / Sekretärin